Satzung der SG „Anton Saefkow“ 83 e.V

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr, Rechtsform

(1)
Der am 21. Juni 1990 gegründete Verein führt den Namen

Sportgemeinschaft „Anton Saefkow“ 83 e.V.

und hat seinen Sitz in Berlin. Er wird in das Vereinsregister eingetragen.

(2)
Der Verein strebt die Mitgliedschaft in den Fachverbänden des Landessportbundes Berlin, deren Sportarten im Verein betrieben werden, an und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.

(3)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2

Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

(1)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar durch Ausübung des Sports. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung des Kinder.- Jugend.- Freizeit.- u. Breitensports. Es erfolgt ein regelmäßiger Trainingsbetrieb und die Teilnahme an Wettkämpfen wird ermöglicht. Die Mitglieder des Vereins können in den Sportarten Badminton, Tischtennis, Gewichtheben, Gesundheits .- u. Seniorensport, Volley.- Fuß.- u. Prellball ihren Sport ausüben.

(2)
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine kommerziellen Zwecke.

(3)
Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(4)
Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse werden nur für Satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und – in ihrer Eigenschaft als Mitglieder – auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

(5)
Der Verein ist für alle Bürgerinnen und Bürger offen. Er wahrt parteipolitische Neutralität und räumt den Angehörigen aller Staaten gleiche Rechte ein. Er vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

(6)
Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung - nach den Höchstsätzen nach § 3 Nr. 26 a EStG – ausgeübt werden.

(7)
Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (4) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.


§ 3

Gliederung

(1)
Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung unselbstständige Abteilung gegründet werden.

(2)
Die Abteilungen regeln ihre sportlichen und finanziellen Angelegenheiten selbst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt oder das Gesamtinteresse des Vereins nicht betroffen wird. Für die Mitgliederversammlung, die Wahlen und die Zusammensetzung der Abteilungsvorstände gelten die Bestimmungen dieser Satzung entsprechend.


§ 4

Mitgliedschaft

(1)
Der Verein besteht aus:

1.) den erwachsenen Mitgliedern

a) ordentlichen Mitgliedern, die sich im Verein sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben,
b) passiven Mitgliedern, die sich im Verein nicht sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben,
c) fördernden Mitgliedern,
d) Ehrenmitgliedern

2.)
den jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.


§ 5

Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

(1)
Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet die Abteilung. Im Falle einer Ablehnung, die nicht begründet zu werden braucht, ist die Berufung an den Vorstand zulässig. Dieser entscheidet endgültig. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

(2)
Dem Verein kann jede natürliche Person gemäß § 4 als Mitglied angehören.

(3)
Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a) Austritt,
b) Ausschluss,
c) Streichung,
d) Tod.

(4)
Der Austritt muß der Abteilung gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Jahresabschluss. Die Abteilung ist verpflichtet, den Vorstand schriftlich über die Kündigung zu informieren.

(5)
Ein Mitglied kann auf Antrag der Abteilung aus dem Verein mit Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit ausgeschlossen werden:

a) wegen erheblicher Verletzung der satzungsmäßigen Verpflichtungen,
b) wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als 6 Monaten trotz Mahnung,
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,
d) wegen unehrenhafter Handlungen.

In den Fällen a), c) und d) ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Er ist zu der Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluss unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung. Die Entscheidung erfolgt schriftlich und ist mit Gründen zu versehen und per Einschreibebrief zuzustellen. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Mitgliederversammlung und den Beschwerdeausschuss zulässig. Die Berufung ist binnen 30 Tagen nach Absendung der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung des Vereins entscheidet dann endgültig.

(6)
Streichungen durch den Vorstand sind möglich, wenn ein Mitglied über 12 Monate seiner Beitragspflicht nicht nachkam und sein Aufenthaltsort nicht zu ermitteln ist.

(7)
Bei Beendigung der Mitgliedschaft durch Austritt bleiben die Beitragspflicht und sämtliche sonstige Verpflichtungen gegenüber dem Verein bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres gültig.

(8)
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitglieds bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens oder Ausschlusses an den Verein müssen binnen 6 Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch Einschreibebrief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.


§ 6

Rechte und Pflichten

(1)
Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen teilzunehmen.

(2)
Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Die Mitglieder sind gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

(3)
Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Grundbeiträge beschließt die Hauptversammlung. Neue Mitglieder zahlen eine Aufnahmegebühr. Die Höhe der Gebühr ist durch die Mitgliederversammlung festzulegen.


§ 7

Maßregelungen

(1)
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung oder Beschlüsse der Abteilung verstoßen oder sich des Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder eines unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können folgende Maßregelungen verhängt werden:

a) Verweis,
b) Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins auf Dauer von bis zu 4 Wochen.

(2)
Der Bescheid über die Maßregelung – die gegenüber Ehrenmitgliedern nicht möglich ist – ist mit Einschreibebrief zuzustellen. Dem betroffenen Mitglied steht das Recht zu, gegen diese Entscheidung binnen 2 Wochen den Beschwerdeausschuss des Vereins anzurufen.


§ 8

Organe

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) die Kassenprüfer,
d) der Beschwerdeausschuss.


§ 9

Die Mitgliederversammlung

(1)
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Dies ist zuständig für:

a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
c) Entlastung und Wahl des Vorstandes,
d) Wahl der Kassenprüfer,
e) Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit,
f) Genehmigung des Haushaltsplanes,
g) Beschlussfassung über Anträge,
h) Satzungsänderungen,
j) Ernennung von Ehrenmitgliedern nach § 12,
k) Wahl der Mitglieder von Satzungsgemäß vorgesehenen Ausschüssen,
l) Auflösung des Vereins.

(2)
Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt; sie sollte im I. Quartal durchgeführt werden.

(3)
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es

a) der Vorstand beschließt oder
b) 20 v.H. der erwachsenen Mitglieder beantragen.

(4)
Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung. Für den Nachweis der Frist .- u. Ordungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der schriftlichen Einladung aus. Zwischen dem Tage der Einladung und dem Termin der Versammlung muß eine Frist von mindestens zwei und höchstens sechs Wochen liegen. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.

(5)
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenden Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen; Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegeben gültigen Stimmen. Bei Wahlen muß eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von fünf v.H. der Anwesenden beantragt wird.

(6)
Anträge können gestellt werden:

a) von jedem erwachsenen Mitglied – gemäß § 4.1,
b) vom Vorstand

(7)
Anträge auf Satzungsänderungen müssen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein.

(8)
Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit bejaht wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind ausgeschlossen.

(9)
Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muß.


§ 10

Stimmrecht und Wählbarkeit

(1)
Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm .- u. Wahlrecht.

(2)
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

(3)
Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder der Vereins.

(4)
Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können in der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.


§ 11

Der Vorstand

(1)
Der Vorstand besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem Kassenwart,
d) dem Sportwart,
e) dem Jugendwart.

(2)
Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die Stimme des 2. Vorsitzenden. Der Vorstand überwacht die Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen und kann verbindliche Ordnungen erlassen.

(3)
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

a) der 1. Vorsitzende,
b) der 2. Vorsitzende,
c) der Kassenwart,
d) der Jugendwart.

Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehend genannten vier Vorstandsmitglieder vertreten.

(4)
Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen.

(5)
Der Vorstand wird jeweils für 2 Jahre gewählt, bleibt aber bis zur Neuwahl im Amt.


§ 12

Ehrenmitglieder

(1)
Personen, die sich um den Verein besonders Verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, wenn zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten dem Vorschlag zustimmen.

(2)
Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.


§ 13

Beschwerdeausschuß

(1)
Der Beschwerdeausschuß besteht aus drei erwachsenen Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Er wird jeweils für zwei Jahre gewählt.


§ 14

Kassenprüfer

(1)
Die Hauptversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren Kassenprüfer, die nicht Mitglieder des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein dürfen.

(2)
Die Kassenprüfer haben die Kasse und die Buchführung mehrmals im Jahr unangekündigt zu überprüfen. Die Prüfung erstreckt sich auf die Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit.

(3)
Die Kassenprüfer berichten der Mitgliederversammlung.


§ 15

Auflösung

(1)
Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

(2)
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Landessportbund Berlin e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§ 16

Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 14.03 1991 von der Mitgliederversammlung des Vereins SG „Anton Saefkow“83 e.V. beschlossen worden.

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